• „Florida Property Management 24“ bietet zweimonatiges kostenloses Testpaket für Neukunden

    „Florida Property Management 24“ bietet zweimonatiges kostenloses Testpaket für Neukunden

    Tampa, Florida – Eine professionelle Hausverwaltung ist im wahrsten Sinne des Wortes Gold wert: Hohe Mietauslastungen und zufriedene Mieter garantieren dann auch im Ausland überzeugende Gewinnsteigerungen. Die Auswahl eines entsprechenden Anbieters bleibt aber eine Sache für sich, da lange Vertragslaufzeiten und im Vorfeld kaum überprüfbare Servicequalitäten viele Hausbesitzer abschrecken. Deshalb hat das Unternehmen „Florida Property Management 24“ als ausgewiesener Experte für Hausvermietung und -verwaltung aus dem Firmenverbund der US AG 24 Inc. (www.us24-group.com) jetzt ein besonderes Angebot gestartet: Neukunden können die professionellen Leistungen des Property Management-Spezialisten zwei Monate lang kostenlos und unverbindlich testen.

    „Wir möchten Hausbesitzer in Florida unsere Erfolge in Sachen Vermietung und Verwaltung vollkommen ohne Risiko testen lassen, um sie von uns zu überzeugen“, erklärt Michael Schuett, Director der US AG 24 Inc. Während der kostenlosen Testphase stehen Interessenten uneingeschränkt alle Leistungen zur Verfügung: Eine wöchentliche Überprüfung des Hauses sowie Briefkastens gehört dabei ebenso dazu wie die Kontrolle von Pool, Sprinkleranlage und Garten. „Außerdem reparieren wir kostengünstig eventuelle Schäden, sodass sich unsere Kunden keine Gedanken um mögliche Folgeprobleme machen müssen“, betont Schuett. Dabei kann auch die Vermietung der verwalteten Objekte vollständig in die kompetenten Hände von Florida Property Management 24 gelegt werden.

    „Wir bieten eines der größten Leistungsspektren der Branche und können sogar die Vermietung von Autos sowie Booten und die Buchung von Flügen abwickeln“, beschreibt Schuett den Full-Service aus einer Hand. Dabei punktet der Experte für Property Management mit einem eigenen Bootsverleih in Naples (South West Florida). „Alle Hausbesitzer, deren Ferienhäuser sich nicht in Naples, Fort Meyers oder Cape Coral befinden, können unseren qualifizierten Service trotzdem teilweise nutzen und ihre Objekte kostenlos auf www.usa-scout.com inserieren“.

    Über die US AG 24 Inc.

    Die US AG 24 Inc. ist eine international tätige Business Consulting-Dienstleister, der sich vor allem auf Unternehmensgründungen in den USA spezialisiert hat. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, der vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler vor, während und auch nach der Gründung eines Unternehmens umfassend berät und betreut.

    Internet: http://www.us24-group.com

  • Visum für die USA - E 1 &2 & L Visum - by USAG24

    Tampa, Florida – Trotz der strengen Auflagen bei der Einwanderung und Einreise siedeln jedes Jahr mehr als eine halbe Million Menschen in die USA über. Dabei sollten Immigrations- und Reisewillige aber unabhängig vom beruflichen oder privaten Ziel gerade bei dem notwendigen Einreisevisum aufmerksam bleiben: Die Vielzahl der hier gegebenen Möglichkeiten lässt die einfach wirkende Beantragung teilweise zur Falle für Nachanträge oder unvorhergesehene Ereignisse werden.

    Da die Folgen für den Laien häufig nicht abschätzbar sind, raten Experten wie Michael Schuett, Director der US AG 24 Inc. (www.usag24.com), zur in Anspruchname von fachmännischer Hilfe. Das Unternehmen ist auf Firmengründungen in den USA, Immobilienangelegenheiten am US- Markt und Visafragen mit beruflichem sowie privatem Hintergrund spezialisiert. „Wer die Weichen gleich bei der ersten Entscheidung für eine bestimmte Einreiseform richtig stellt, tut sich damit einen Gefallen. Denn wenn Folgebesuche, berufliche Veränderungen oder unvorhergesehene Ereignisse eine Veränderung der Aufenthaltsvereinbarung notwendig machen, muss rechtlicher Handlungsspielraum bestehen“, warnt Schmidt.

    Dabei bietet gerade der Dienstleister US AG 24 einen umfassenden Service, der alle relevanten Bereiche zuverlässig abdeckt. Von der Beratung und Vorbereitung in Deutschland über die Auswanderungsplanung gemeinsam mit dem Kunden bis hin zur Betreuung nach der Ankunft können deutsche Auswanderer auf zahlreiche Leistungen zurückgreifen. „Unsere Berater vor Ort befinden sich im täglichen Umgang mit dem komplexen rechtlichen Umfeld der Visa-Beantragung und können so Fachkompetenz und umfassende Beratung sowie Betreuung garantieren“, erklärt Schmidt. Wenn erst einmal das richtige Visum gefunden ist, kann auch künftigen positiven und negativen Überraschungen beruhigt entgegen geblickt werden.

    Weitere Informationen unter www.usag24.com

  • USAG24 - Land Trust als wirksamer Schutz Ihrer Immobilien

    1. Einleitung

    In der Begeisterung über den Erwerb des neuen Ferienhauses in Florida oder die Rendite des gut vermieteten Shopping Centers vergessen viele Anleger, sich Gedanken über einen wirksamen Schutz ihres dortigen Immobilien Vermögens zu machen.

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Tatsache, daß Grundbücher in den USA öffentlich sind, jedermann also ohne Schwierigkeiten herausfinden kann, wem welches Grundstück wo gehört. Gerade im prozeßfreudigen Amerika kann es durchaus Anlässe geben, bei denen der ausländische Investor verklagt wird und gegen ihn ein Urteil ergehen kann. Als Beispiel dient die berüchtigte rutschige Banane auf dem Parkplatz des dem Anleger gehörenden Shopping Centers oder das Nachbarkind, das in den ungeschützten Swimming Pool seiner Ferienvilla fällt. Auch wenn diese Beispiele abwegig klingen mögen, sollte man sich doch darüber Gedanken machen, wie man sich ohne große Mühe dagegen schützen kann. Insbesondere auch deshalb, weil rechtskräftige Titel, wie bei uns, gegen einen Grundstückseigentümer sofort durch Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckbar sind, so daß jeder Beklagte in einem Prozeß damit rechnen muß, daß sich Urteile gegen ihn auf seine Grundstücke erstrecken können, so daß diese nur dann veräußerbar oder bei Refinanzierungen belastbar sind, wenn vorab der Prozeßgegner oder Gläubiger befriedigt worden ist. Allerdings ist zur Beruhigung des Lesers anzumerken, daß sich deutsche Urteile nicht ohne weiteres in den USA vollstrecken lassen, auch wenn dies dem Autor in der Vergangenheit gelungen ist.

    Was kann man dagegen unternehmen? Zunächst bietet sich an, das Grundstück nicht im eigenen Namen, sondern über eine relativ leicht zu gründende Kapitalgesellschaft, eine Corporation, zu erwerben. Da die amerikanische Kapitalgesellschaft, ähnlich einer deutschen GmbH oder einer Aktiengesellschaft, nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, erscheint dieser Weg zunächst im Hinblick auf die persönliche Haftung des Eigentümers interessant. Bei genauer Betrachtung hilft er jedoch gerade in den Fällen nicht, in denen die Klage aus dem Eigentum der Immobilie resultiert, also die oben erwähnten Beispiele erfaßt. Gerade dort würde nämlich die Eigentümerin des Shopping Centers oder der Ferienvilla verklagt werden, also die Gesellschaft, in deren Vermögen, mithin in das jeweilige Grundstück, vollstreckt werden würde. Man hat also im Ergebnis nichts erreicht. Im übrigen gibt es beim Umweg über die amerikanische Gesellschaft einige andere Erschwernisse, so z.B. das Erfordernis, daß man Geschäftsführer bestellen muß, daß bei einem Verkauf die Gesellschafter zustimmen müssen, man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des amerikanischen Finanzamtes über die Abführung von Körperschaftssteuern und eine eidesstattliche Versicherung vorlegen muß, die besagt, daß bei einer Veräußerung nicht mehr als 50 % des Gesellschaftsvermögens verkauft werden und vieles mehr.

    Bei genauer Überlegung und Prüfung aller Möglichkeiten bietet sich eine Konstruktion an, die von Amerikanern häufig, von ausländischen Eigentümern jedoch aus nicht verständlichen Gründen kaum genutzt wird: Der Land Trust.

    2. Was ist ein Land Trust?

    Ein Land Trust ist ein rechtliches Gebilde, das vom gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümer einer Immobilie (dem sog. Settlor") dadurch geschaffen wird, daß er mit einem Treuhänder (dem sog. "Trustee") eine Land Trust Vereinbarung (das "Land Trust Agreement") abschließt. Seine Immobilie wird diesem Land Trust, der im weitesten Sinne einer deutschen Stiftung ähnelt, dergestalt übertragen, daß der Land Trust Eigentümer wird (dazu unten weitere Ausführungen). Der (neue oder bisherige) Eigentümer behält sein Weisungsrecht und die Kontrolle über seine Immobilie, indem er sich von seinem Trustee als dessen Verwalter einsetzen läßt. Die einzige Aufgabe des Trustees besteht darin, das Eigentum an der Immobilie treuhänderisch für den Settlor zu halten. Dabei unterliegt er dessen Weisungen. Dieses bedeutet in der Praxis, daß der Settlor den Trustee anweisen kann, z.B. Miet- oder Kaufverträge zu unterzeichnen, nachdem er ihn schriftlich dazu angewiesen hat.

    3. Welche Vorteile bietet dieser Land Trust?

    Zunächst die uneingeschränkte Anonymität, denn nur die unmittelbar Beteiligten Personen, der Settlor, der Trustee und der Steuerberater erfahren, wer eigentlich hinter der Immobilie steht. Keiner weiteren Person wird es offenkundig oder zugänglich, es sei denn, der Settlor als wirtschaftlicher Eigentümer gibt sich zu erkennen. Beispielsweise werden Mietverträge vom Trustee unterzeichnet, der (s.o.) üblicherweise den Settlor als Verwalter einsetzt. Weil diesem aufgrund der offiziellen Unterlagen die Immobilie nicht gehört (er steht nur hinter dem Trust) kann er sich bei schwierigen Verhandlungen immer darauf berufen, vor wichtigen Entscheidungen den Eigentümer, also den Trustee befragen zu müssen. Dieses kann zur Stärkung der eigenen Verhandlungsposition durchaus hilfreich sein.

    4. Wann lohnt sich die Errichtung eines Land Trustes?

    Die Antwort muß lauten: Immer. Es ist eigentlich generell davon abzuraten, in Amerika Immobilien im eigenen Namen zu halten. Bei der Errichtung eines Land Trustes schließt man mittels der vorerwähnten Treuhandvereinbarung einen Vertrag mit dem Trustee seiner Wahl. Die Immobilie wird sodann dem Trust treuhänderisch übertragen. In dieser Vereinbarung ist der Trust namentlich zu benennen, wobei der Settlor hierbei völlig frei ist und seiner Phantasie keine Grenzen gesetzt sind. Üblicherweise wird die Anschrift des Objektes benutzt, so z.B. würde man bei einer Immobilie, deren Straßenadresse "123 Main Street" lautet, den "123 Main Street Land Trust" nennen oder eine, die sich unter der Anschrift "245 Park Place" befindet, als "245 Park Place Land Trust" bezeichnen.

    Bei mehreren Objekten eines einzelnen Eigentümers empfiehlt es sich erfahrungsgemäß, für jedes Objekt einen eigenen Trust zu errichten, so daß die Eigentumsverhältnisse für jedes Grundstück getrennt werden. Zur Verdeutlichung sei folgendes Beispiel beschrieben: Sofern ein Mieter den Vermieter, also den Eigentümer, verklagen möchte, beschränkt sich die Klage auf das jeweilige Grundstück, d.h. auf das, aus dem sich die Ansprüche herleiten lassen. Beispielsweise verklagt er den "123 Main Street Land Trust", da dieser als Eigentümer aus dem Mietvertrag hervorgeht. Der Kläger erwirkt sodann erfolgreich ein Urteil, das er mit einer Zwangshypothek gegen den " 123 Main Street Land Trust" als Beklagten vollstreckt. Wenn diesem Trust andere Grundstücke gehörten, würden sie gleichermaßen mithaften. Falls der Settlor sie allerdings fein auseinander und getrennt in jeweils einem Trust hält, sind sie von dem Urteil gegen den "123 Main Street Land Trust" nicht betroffen, so daß der Settlor bzw. der Trustee weiterhin freie Hand über sie hat.

    Noch interessanter ist der Fall, in dem der Eigentümer aufgrund irgendeines Sachverhaltes persönlich verklagt wird und ein Urteil gegen ihn erwirkt wird. Dieses Urteil wird (vorausgesetzt, seine Immobilien gehören seinen Land Trusts) glücklicherweise nicht gegen seine Grundstücke vollstreckbar sein, denn der (wirtschaftliche) Eigentümer hat aufgrund der bestehenden Treuhandverhältnisse selbst keine eigenen Grundstücke: Eigentümer sind seine Trusts. Im umgekehrten Fall, in dem die Grundstücke im eigenen Namen des Anlegers gehalten werden, würden sie vollen Umfangs von der Zwangsvollstreckung betroffen sein. Der Land Trust bietet somit einen ausgezeichneten Schutz gegen Ansprüche, Urteile und die daraus resultierenden Verfügungsverluste.

    Oben wurde bereits ausgeführt, daß der Land Trust ein Höchstmaß an Anonymität bietet. Dazu gehört auch, daß die Treuhandvereinbarung nicht im Grundbuch eingetragen wird, denn dort wird nur die sog. "Deed", d.h. die Eigentumsurkunde registriert. Selbstverständlich enthalten zudem alle fachmännisch vorbereiteten
    Vereinbarungen eine Klausel, die dem Trustee ausdrücklich verbietet, den Inhalt der vereinbarung Dritten gegenüber offenzulegen.

    5. Wie wirkt sich ein Trust bei einer Finanzierung aus?

    Da Eigentümer des Grundstückes und damit Kreditnehmer der Trust ist, wird der Kreditantrag vom Trustee unterzeichnet, Schuldner ist daher der Trust, nicht der Trustee oder der Settlor, so daß keiner der beiden in die persönliche Haftung gelangt. Der Settlor tritt, wieder einmal, nicht in Erscheinung, so daß er für keinerlei Zahlungen verantwortlich ist. Aus diesem Grunde kann die finanzierende Bank den Namen des (eigentlichen) Eigentümers nicht in ihren Kredit und Bonitätsunterlagen speichern oder ihn gar in Anspruch nehmen, falls der Kredit notleidend werden sollte. Natürlich kann die Bank in diesem Fall die Zwangsversteigerung gegen ~ den Trust, bzw. das Grundstück betreiben, allerdings ohne Trustee oder Settler in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

    6. Wie errichtet man einen Land Trust?

    Es würde zu weit führen, das anglo amerikanische Rechtsinstitut eines Trustes in allen Einzelheiten zu beschreiben und von der Stiftung zu differenzieren. Zusammengefaßt läßt sich feststellen, daß ein Land Trust eine Sonderform eines sogenannten "Inter Vivos Trustes" ist, d.h. eines Trustes, der zu Lebzeiten des Settlors dadurch errichtet wird, daß der Treuhandvertrag, das vorerwähnte Land Trust Agreement, von Trustee und Settlor unterzeichnet und die Immobilie an den Trust übertragen wird. Im Treuhandvertrag werden die Rechte und Pflichten des Trustees und der Begünstigten (der sog. "Beneficiaries") detailliert beschrieben. Für den Settlor ist es wichtig zu wissen, daß es sich hierbei um einen widerrufbaren Trust ("revocable trust") handeln sollte, damit er jederzeit gekündigt oder erweitert werden kann.

    7. Wer kommt als Trustee, also als Treuhänder in Betracht?

    Trustee kann jede Person sein, die das Vertrauen des Settlors genießt. Dabei kann es sich um ein Familienmitglied (aus Anonymitätsgründen sollte der Nachname möglichst abweichen), einen Freund, einen Anwalt oder eine sonstige vertrauensvolle Person handeln sollte. Selbstverständlich können auch juristische Personen, z.B. Banken mit ihren in den USA üblichen Trustabteilungen in Betracht kommen. Die Hauptaufgaben des Trustees liegen darin, das Eigentum der Immobilie solange treuhänderisch zu halten, bis er angewiesen wird, es zu übertragen. Der Treuhandvertrag stattet ihn mit allen erforderlichen Ermächtigungen aus, in jedweder Beziehung für den Trust im eigenen Namen für fremde (verdeckte) Rechnung zu handeln. Fachmännisch vorbereitete Trust Vereinbarungen sehen natürlich vor, daß der Trustee bei wichtigen Entscheidungen der schriftlichen Zustimmung des Settlors bedarf.

    Der Trustee haftet mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln nicht persönlich für die Tätigkeiten, die er in seiner Rolle für den Trust ausführt. Er sollte jederzeit kündbar sein und das Recht haben, nach im Vertrag festgelegten Bedingungen zurückzutreten. Für den Fall, daß er zu Lebzeiten des Settlors sterben sollte, hat dieser das Recht, einen Nachfolger zu benennen.

    8. Die Rolle des Benericiary

    Ähnlich einer Stiftung hat auch ein Trust Begünstigte, die sogenannten Beneficiaries. Bei einem Trust können Settlor und Beneficiary personenidentisch sein, d.h. der (wirtschaftliche) Eigentümer sollte auch in den Genuß seines Eigentum kommen (Selbstverständlich kann er auch Dritte, z.B. seine Kinder, Enkel oder Freunde dazu einsetzen). Üblicherweise setzt sich der Settlor selbst als Begünstigter ein. Als solcher hat er das Recht, dem Trustee Anweisungen zu erteilen, aber auch sämtliche Einkünfte des Trustes und dessen Steuervorteile zu erhalten.

    9. Steuerliche Aspekte

    Der Land Trust ist selbst nicht steuerpflichtig. Er ist insofern in Bezug auf das Finanzamt transparent. Das bedeutet, daß der Beneficiary des Land Trustes dessen Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung der Immobilie auf seiner Steuererklärung angibt, so als ob der Trust überhaupt nicht existiert. Falls eine Kapitalgesellschaft Beneficiary des Trustes ist, würde diese Gesellschaft die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Körperschaftsteuererklärung angeben.

    Für den Fall, daß der Settlor ein ihm bereits gehörendes Grundstück später dem Land Trust überträgt, so ist dieser Vorgang steuerneutral, d.h. der Buchwert bleibt gleich und alle Abschreibungsmöglichkeiten bleiben bestehen.

    10. Übertragung bereits erworbenen Eigentums

    Die Übertragung einer Imrnobilie vom Eigentümer in den Trust ist jederzeit möglich, um die gewünschte Vermögenssicherung und Anonymität zu erlangen. In den meisten Staaten ist eine derartige Übereignung von den sonst üblichen Gebühren und Steuern befreit.

    Wichtig für fremdfinanzierte Objekte ist die gesetzliche Vorschrift, die den Banken untersagt, den Gläubigerwechsel als Kreditkündigung zu behandeln und ihn deshalb in diesen Fällen fällig zu stellen.

    11. Abtretung der Treuhandrechte

    Selbstverständlich kann der Begünstigte seine Rechte als "Beneficiary" des Land Trustes jederzeit abtreten. Da es sich dabei in Anknüpfung an die obigen Ausführungen um die Übertragung der Immobilie handelt, ist diese Abtretung steuerrelevant und im Rahmen der Steuererklärung des Abtretenden zu berücksichtigen. Allerdings bleibt es bei der Anonymität Dritten gegenüber, denn das Grundbuch wird nicht geändert, da der Trust weiterhin Eigentümer des Grundstückes bleibt.

    12. Zusammenfassung

    Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Errichtung eines Land Trustes einem jetzigen oder zukünftigen Eigentümer von US Immobilien eine Vielzahl von Vorteilen bietet, denen kaum nennenswerte Nachteile gegenüber stehen. Zwar ist nicht jedermann geneigt, sein Vermögen aus der Hand zu geben und einem Treuhänder zu übertragen; bei richtiger Vertragsgestaltung lassen sich jedoch die erkennbaren Risiken weitgehend vermeiden. Diese Vorteile können auch Deutsche nutzen, denn sie kommen aufgrund der steuerlichen "Transparenz" weiterhin in den Genuß des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und den USA, bewahren jedoch ihre Anonymität in allen anderen Bereichen. Es stellt sich deshalb die Frage, warum nicht mehr Investoren davon Gebrauch machen, zumal die Kosten nicht sehr hoch sind.

    www.usag24-group.com

  • Firmengründung in den USA - USAG24 Inc

    Deutsche Unternehmen haben ausländische Kapitalgesellschaften wie die englische Limited oder die US Corporation (US-Aktiengesellschaft) als Alternative zur GmbH entdeckt. Befürworter schwärmen von unbürokratischen und schnellen Gründungen. Den Weg freigemacht hat dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.

    Investoren aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis geben der Ltd. und der US-Corporation ohnehin den Vorzug vor der deutschen GmbH und AG. Sie ziehen diese ihnen vertrauten Gesellschaftsrechtstypen der aus ihrer Sicht fremdländischen, starren, dogmatisch schwer verständlichen und untereinander sehr verschiedenen GmbH und AG vor. Auslandsfirmen wie die US-AGs eignen sich für die deutschen Unternehmer gut als Akquisitionsvehikel, Konzernspitze und (Zwischen-) holding, Komplementärgesellschaft von Kommanditgesellschaften oder auch als operative (Tochter-) Gesellschaft.

    Für Michael Schmidt ist die US-Corporation, kurz Inc. genannt, die unbürokratische Alternative zur GmbH, der AG aber auch zur Limited. Schmidt ist Mitglied des Board of Directors, dem Leitungsgremium der Firma „US AG 24 Inc.“, die Corporation-Gründungen betreut. „Die Vorteile der Corporation: geringe Kosten, einfache Handhabung bei der Gründung, Minimierung der Haftung sowie Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). „Das unkomplizierte Unternehmensrecht des US-Staates Florida ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinunternehmer besonders attraktiv“, sagt der Berater der US AG 24 Inc. Die Gründung einer US-Corporation sei im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengünstiger.

    Das amerikanische Recht zeichnet sich durch seinen föderalistischen Aufbau aus. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Aspekte des Vertrags- und Unternehmensrechts primär von den US-Bundesstaaten geregelt sind (state law). In manchen Bereichen besteht offene Konkurrenz der Gesetzgeber, die sich bemühen, den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis möglichst entgegen zu kommen. Dies führt z.B. dazu, dass der US Bundesstaat Florida nicht nur eines der fortschrittlichsten Gesellschaftsrechte, sondern auch ein sehr effizientes Handelsgericht hat, was Florida als Sitzstaat für Unternehmen – insbesondere ausländische – attraktiv macht, auch weil der tatsächliche Standort mit dem Sitz des Unternehmens nicht identisch zu sein braucht.

    Die Gründung einer US-Corporation ist nach Auskunft der US AG 24 Inc. einfach: Da für die Registrierung eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, sondern das Einreichen der Gründungsunterlagen ausreicht, kann die US-Corporation innerhalb von 72 Stunden gegründet werden; im Eilfalle sogar auch in 24 Stunden. Dienstleister wie die US AG 24 Inc. übernehmen den gesamten Registrierungsvorgang beim Secretary of State. Da jede Corporation auch einen so genannten Registered Agent in Florida haben und die Büroadresse identisch mit dem Registered Office sein muss, bieten diese Dienstleister diesen Service häufig mit an.

    Wie eine deutsche GmbH oder AG weist eine US-Aktiengesellschaft den Vorteil auf, dass die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das Stammkapital begrenzt ist. Eine deutsche GmbH muss aktuell ein Mindestkapital von 25.000 EUR, eine AG ein Kapital von mindestens 50.000 EUR aufweisen. Nicht so die US-AG: für die Gründung einer Corporation ist ein Mindestbetrag nicht vorgeschrieben, weder für das genehmigte, das gezeichnete oder das einzuzahlende Kapital. Eine US-Corporation kann also schon mit nur einem US-Dollar Stammkapital gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe unbeschränkt.

    Aber eine US-Aktiengesellschaft ist nicht nur gegenüber der deutschen GmbH oder AG im Vorteil, sondern auch gegenüber der britischen Limited. Denn die Gründungsformulare für die Ltd. beinhalten auch einen Gesellschaftsvertrag, bei dem es sich um ein vorgegebenes Muster handelt. Bei der Gründung einer Corporation z.B. mithilfe der USAG24 (unter Umständen auch nach einer vorherigen anwaltlichen Beratung durch einen Kooperationspartner der US AG 24) wird in der Regel ein individuell auf die zu gründende Corporation und deren Gesellschafter ausgerichteter Gesellschaftsvertrag (Articles of Incorporation + Bylaws), der die Besonderheiten des Unternehmensgegenstandes hinreichend berücksichtigt, ausgearbeitet.
    Dies gibt deutlich mehr Rechtssicherheit. Das Reglement kann nach Gründung jederzeit von den
    Aktionären, oder mit deren Zustimmung, vom Board of Directors geändert werden.

    Ein weiterer Vorteil einer Corporation-Gründung ist der Umstand, dass im Gegensatz zur Ltd. bei der US Corporation nur eine Person notwendig ist, die mehrere Funktionen auf sich vereinigen kann, während bei der Limited mindestens zwei Personen notwendig sind. Das Board of Directors, die oberste Führungsebene der Corporation, wird bei der Unternehmensgründung von den Incorporator (Gründer) bestellt. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein Director US-Staatsbürger sein muss, und Zusammenkünfte der Directors können sowohl in den USA als auch im Ausland stattfinden.

    Wesentlicher Vorteil der US-Corporation gegenüber der britischen Limited ist zum einen die unkomplizierte Möglichkeit der Geldbeschaffung sowie vor allem auch die Anonymität der Gesellschafter. Mit Hilfe einer US-Aktiengesellschaft kann man das Unternehmen durch Aktienverkauf kapitalisieren, sowohl vor- oder außerbörslich (Privatplacement) als auch durch einen Börsengang. Die Eigentümer einer Corporation bleiben dabei anonym, denn die Aktieneigentümer (Shareholder) werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst.

    Zu beachten ist aber die Möglichkeit der Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil), denn
    Gesellschafter mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht haften genauso wie Direktoren, wenn diese wussten oder hätten wissen müssen, dass bei vernünftiger Betrachtung keine Aussichten bestanden, die Insolvenz zu vermeiden.

    Ein Steuerfluchtmodell ist die US-Corporation nicht. Obwohl die Auslandsfirmen offiziell ihren Sitz in Florida oder einem anderen US-Bundesstaat haben, zahlen sie in der Regel ihre Steuern in Deutschland. Bei einer reinen Geschäftstätigkeit außerhalb der USA fällt im US-Bundesstaat Florida nur eine geringe jährliche Pauschalbesteuerung an. Und während das Kürzel „Inc.“ hier zu Lande vielleicht etwas skeptisch betrachtet wird, ist es „weltweit bekannter als die GmbH“, gibt Michael Schmidt von der US AG 24 Inc. zu bedenken.

    Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, der vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler vor, während und auch nach der Gründung umfassend berät und betreut. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.usag24.com

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